FC Wiedikon

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 Geschichte




Es war 1922, vier Jahre nach dem 1. Weltkrieg, der Fussball als Sport steckte noch in den Kinderschuhen, da taten sich auf dem Manesseplatz einige Jünglinge zusammen - sie waren zwischen 17 und 18 Jahre alt und auf dem Heimweg vom Training auf der Allmend-Brunau - und beschlossen unter dem Schein einer Gaslaterne, den FC Manesse zu gründen.
 

Der Fussball hatte damals noch lange nicht den Stellenwert von heute, doch immer mehr Junge aus dem Quartier traten dem Verein bei. Darauf beschloss der Vorstand, den Namen auf FC Wiedikon abzuändern. (Der Monatsbeitrag betrug dazumal 50 Rappen).

Trotz der kommenden Krisenjahre entwicklte sich der Verein zu einem festen Bestandteil des Quartierlebens.

Der Club erkämpfte sich bald einmal den Aufstieg in die damalige Serie C, in etwa die heutige 2. Liga. Im Quartier selbst bekam der FC Wiedikon keinen Platz zum Spielen.

So verschlug es ihn auf den alten Hardhof, einen Platz hinter den sieben Geleisen zwischen Hardturm und Letzigrund, oder auf das Heiligfeld.

Heute steht dort das Hotel Inter-Continental.

Es kam die Zeit des 2. Weltkrieges (1939-1945), in welcher der Verein stagnierte. Der Aufschwung begann aber gleich mit dem Ende des Weltkrieges.

In kurzer Zeit wuchs der Club zu einer ansehnlichen Grösse. Der Bestand an gemeldeten Mannschaften vergrösserte sich von Jahr zu Jahr. Bereits 1 Jahr nach Kriegsende (1946) wurde die Juniorenabteilung gegründet.

Die 1. Mannschaft erkämpfte sich schon bald den Aufstieg in die heutige 2. Liga. Diese Spielklasse verliess sie, mit Ausnahme des 2mal einjährigen Abstechers in die 3. Liga, nie.

Dafür folgte im Jahr 1992 der Höhepunkt der Vereinsgeschichte, der Aufstieg in die 1. Liga. Drei Saisons konnte sich das Team in der höchsten Amateurklasse halten. Seit 1995 spielt sie wieder in der 2. Liga.

Ab 1944 spielte die 1. Mannschaft und wenig später alle anderen FCW-Teams auf einem der hinteren Plätze des Letzigrundes. 1970 fand der FCW seine definitive Bleibe auf der neue erstellten Sportanlage Heuried und konnte so inmitten des Quartiers sesshaft werden.

 




 

 

 

Die Juniorenabteilung hat sich, dank des Einsatzes vieler Idealisten, über die regionalen Grenzen hinaus einen ausgezeichneten Namen geschaffen. Getreu seinem Leitmotiv will der FC Wiedikon jedem Jugendlichen im Quartier die Chance geben, seinen Lieblingssport im Quartier auszuüben.

Zu den bekanntesten Leuten, welche die FCW-Schule durchlaufen haben, gehören die ehemaligen Nationalligaspieler Köbi Kuhn (heute Trainer der Schweizer Nationalmannschaft), René Deck, Christian Winiger, Fredi Strasser und Urs Schönenberger.

 

 

 

 

 

STATUTEN DES FUSSBALLCLUB WIEDIKON

 

I.       Name, Sitz und Zweck

 

1.      Unter dem Namen "Fussballclub Wiedikon" besteht mit Sitz in Zürich Wiedikon ein im Jahre 1922 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 und ff. des ZGB ohne persönliche Haftung der Mitglieder.

 

         Er bezweckt die Pflege und Förderung des Sportes im allgemeinen, die Ausübung des Fussballsportes im besonderen, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

 

         Der F.C. Wiedikon ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und kann auch von diesem anerkannten Unterverbänden angehören. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Verbandes, der FIFA und der UEFA sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

 

         Die Vereinsfarben sind blau/rot. Bezüglich der Tenue-Farben kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen.

 

 

II.      Mitgliedschaft

 

2.      Der F.C. Wiedikon setzt sich zusammen aus:

         Ehren-,

         Frei-,

         Aktivmitgliedern,

         Senioren,

         Junioren,

         Passivmitgliedern und

         Supportern.

 

3.      Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Minderjährige haben überdies dem Beitrittsgesuch die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters beizulegen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand; er kann seine Kompetenz im Zweifelsfalle an die Generalversammlung delegieren.

 

4.      Austrittsgesuche müssen schriftlich mit Angabe der Gründe mindestens sechs Monate vor Saisonende (spätestens 31. Dezember) dem Vorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, die nach dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

 

         Austretende Mitglieder haben die Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben.

 

5.      Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie können nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie sind einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Junioren werden jeweils nach erreichen der Altersgrenze nach den SFV-Bestimmungen auf Ende der entsprechenden Saison bei den Aktiven eingeteilt.

 

6.      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es die Beschlüsse der Organe des F.C. Wiedikon missachtet oder unkorrekte, dem Sport schädigende Handlungen vornimmt, oder den finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Beim SFV kann zudem gegen Aktiv-Mitglieder der Boykott beantragt werden. Über einen allfälligen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.

 

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7.      Zu Ehren- und Freimitgliedern können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden, die sich um den F.C. Wiedikon oder den Fussballsport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, wobei ein 2/3-Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

 

8.      Aktivmitglied kann werden, wer das vom SFV vorgeschriebene Alter erreicht hat und sich eines unbescholtenen Rufes erfreut.

 

9.      Schiedsrichter: Vom FCW gemeldete Schiedsrichter sind beitragsfreie Mitglieder.

 

10.    Seniorenmitglied kann werden, wer das vom Verband vorgeschriebene Alter erreicht hat.

 

11.    Juniorenmitglied kann werden, wer das vom Fussballverband festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

 

12.    Passivmitglied kann werden, wer nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen will, sein Interesse am Club jedoch durch die Bezahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages bekundet. Wird der Jahresbeitrag nicht mehr entrichtet, so fällt die Mitgliedschaft dahin.

 

13.    Supportermitgliedschaft wird jeweils für eine Saison ohne weitere Formalität durch die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben.

 

 

III.     Organe

 

14.    Die Organe des Vereins sind:

 

         a) die Generalversammlung

         b) der Vorstand

         c) die Spezialkommissionen

         d) die Rechnungs-Revisoren

 

15.    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im Monat Juni statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden einberufen. Allfällige Anträge der Mitglieder müssen spätestens auf den vom Vorstand bekanntgegebenen Termin auf der Einladung zur Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

16.    Wenn dringende Geschäfte es erfordern, ist der Vorstand berechtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der Traktanden einzuberufen.

 

         Sie muss zudem einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangt. Im letzteren Fall muss sie durch den Vorstand innert Monatsfrist einberufen werden.

 

17.    Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Fall geheime Abstimmung beschliesst. Eine Änderung der Statuten und Reglemente kann nur an einer GV erfolgen, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Die gleiche Mehrheit entscheidet auch über die Aufnahme von nicht auf der Traktandenliste stehenden Anträgen.

 

         Im Übrigen entscheidet in allen Fällen und Wahlen das absolute Mehr der Stimmenden, sofern es die Statuten nicht ausdrücklich anders vorschreiben.

 

18.    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Junioren, die im betreffenden Kalenderjahr das 18. Altersjahr nicht erreichen, haben das volle Stimmrecht und sind zu jedem Amt wählbar. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid, sonst stimmt er nicht.

 

19.    Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

 

         1.      Präsident

         2.      Vice-Präsident

         3.      Sekretär

         4.      Hauptkassier

         5.      Protokollführer

         6.      Spiko-Präsident

         7.      Spiko-Sekretär

         8.      Junioren-Obmann

         9.      Senioren-Obmann

         10.    Beisitzer

 

         Hievon bildet der Präsident, der Sekretär, der Hauptkassier, der Spiko-Präsident und der Junioren-Obmann den Geschäftsausschuss, dessen Einberufung zur Erledigung dringender Geschäfte genügt.

 

20.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident hat im Vorstand Stimmrecht und Stichentscheid, während er in allen anderen Kommissionen des Vereins Stimmrecht ausüben kann.

 

21.    Die Obliegenheiten des Vorstandes und seine Kompetenzen sind:

 

a)      Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm die ganze Geschäftsführung, sowie die Organisation und Überwachung des Vereinsbetriebes, die Wahrung der Interessen des Vereins.

 

b)      Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen, Vollziehung der Versammlungsbeschlüsse.

 

c)      Erteilen von allgemeinen oder für den Einzelfall verbindlichen Weisungen an die Kommissionen.

 

d)      Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Mitglieder im Geschäftsausschuss kollektiv zu zweien oder ein Mitglied des Geschäftsausschusses mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

 

e)      Für dringende Geschäfte genügt die 2/3 Mehrheit des Geschäftsausschusses.

 

f)       Die Wahl der Trainer der Aktiv-Mannschaften. Die Aufgaben der Trainer werden in einem Vertrag geregelt.

 

22.    Der Vorstand und die Spezialkommissionen haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

a)      Präsident

         Der Präsident leitet den Club und vertritt ihn nach aussen. Er leitet die Vorstandssitzungen und GV. Er hat jeweils auf die Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstellen.

 

         Der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes Mitglied des Vorstandes hat in jeder Kommission Sitz und Stimme.

 

         In überaus dringenden Fällen ist er befugt, Präsidialverfügungen zu treffen, die er unverzüglich zu protokollieren und der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung zu unterbreiten hat.

 

b)      Vice-Präsident

         Der Vice-Präsident steht dem Präsidenten in seiner Tätigkeit bei und tritt gegebenenfalls vertretungsweise in dessen Rechte und Pflichten ein.

 

c)      Sekretär

         Der Sekretär besorgt sämtliche vom Vorstand ausgehende Korrespondenz und verwaltet erledigte wichtige Schriftstücke und Akten.

 

d)      Hauptkassier

         Der Hauptkassier besorgt das gesamte Rechnungswesen. Sofern ihm von der Generalversammlung oder vom Vorstand Hilfspersonen zugeteilt werden, ist er für die Koordination besorgt, trägt jedoch weiterhin die alleinige Verantwortung.

 

         Er führt eine geordnete, klare Buchhaltung, an Hand welcher er jederzeit über die finanziellen Verhältnisse des Clubs Rechenschaft zu geben vermag.

 

         Auf den 31. Mai hat er die Rechnung abzuschliessen und einen Kassabericht, eine Betriebsrechnung sowie ein Inventar zu erstellen. Kassenabschluss, Kassenbericht, Betriebsrechnung und Inventar müssen rechtzeitig vor der Generalversammlung zuhanden der Revisoren vorliegen. Der Kassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und Bussen. Ausserdem hat er der ersten auf die Generalversammlung folgenden Vorstandssitzung ein Budget vorzulegen.

 

e)      Protokollführer

         Der Protokollführer führt über alle Sitzungen des Vorstandes und alle Versammlungen Protokoll. Er hat die Protokolle jeweils in bereinigter Form innert drei Wochen dem Vorstand vorzulegen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

 

         Er sorgt für die Aufbewahrung sämtlicher Protokolle und hat diese lückenlos seinem Nachfolger zu übergeben.

 

f)       Beisitzer

         Der Beisitzer hat die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. Ihm können vom Vorstand spezielle Aufgaben zugewiesen werden.

 

g)      Die Spielkommission besteht aus Spiko-Präsident, Spiko-Sekretär und den Trainern der Aktivmannschaften. Es können auch die Captains der Aktivmannschaften beigezogen werden.

 

         Sie organisiert den Spielbetrieb, bestimmt mit den Trainern die Spielkader und erlässt die Aufgebote.

 

h)      Die Juniorenkommission besteht aus Junioren-Obmann, -Sekretär, Trainern und Betreuern der Mannschaften. Sie betreut im Sinne des Reglementes die Juniorenabteilung.

 

         i)       Die Seniorenabteilung bestimmt ihren Obmann sowie allfällige weitere Funktionäre selbst. Der Senioren-Obmann muss durch die Generalversammlung bestätigt werden. Er übergibt dem Clubpräsidenten auf die Generalversammlung hin einen schriftlichen Saisonbericht.

 

k)      Je nach Bedarf kann der Vorstand oder die Versammlung die Wahl von weiteren Kommissionen beantragen, welchen die Durchführung irgend einen Anlasses oder die Abwicklung von Geschäften übertragen wird. Solche Kommissionen wählen einen Vorsitzenden, welcher sich verpflichtet, über die Tätigkeit seiner Kommission jederzeit Auskunft zu geben und für ihre Arbeit die Verantwortung zu tragen.

 

l)       Die zwei gewählten Rechnungsrevisoren haben jederzeit das Recht Kassen und Inventarien einer Prüfung zu unterziehen und prüfen vor allem die Rechnungsabschlüsse. Sie haben darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Am Ende einer Amtsdauer scheidet der amtsälteste der Revisoren aus und der gewählte Suppleant rückt nach.

 

 

IV.     Finanzen

 

23.    Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede weitere persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

24.    Die Clubeinnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:

 

         - den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

         - den Wettspieleinnahmen

         - freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen von Gönnern

         - Subventionen und Rückvergütungen

         - anderen Einnahmen

 

25.    Über Ausgaben entscheidet der Vorstand.

 

26.    Die durch die Generalversammlung festgesetzten Beiträge sind pro Saison im voraus zu entrichten.

 

27.    Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Funktionäre und gemeldete Schiedsrichter bezahlen keine Jahresbeiträge.

 

         Im Aktivalter stehende Schüler, Lehrlinge und Studenten bezahlen 50 % des Jahresbeitrages (höchstens bis zum 21. Altersjahr)

 

 

V.      Strafen

 

28.    Der Vorstand hat das Recht, Bussen auszusprechen für den unentschuldigten Nichtbesuch der obl. Versammlungen sowie bei Nichtbefolgen von Aufgeboten in irgendeiner Form. Ferner bei Zuwiderhandlung gegen Statuten, Spielvorschriften und Beschlüsse. Den Kommissionen steht diesbezüglich das Antragsrecht an den Vorstand zu. Für die vom Verband gegenüber Clubmitgliedern oder dem Club verhängten Bussen haften die Fehlbaren.

 

 

VI.     Schlussbestimmungen

 

29.       Über die Pflichten und Aufgaben der einzelnen Vereinsfunktionäre, die in den Statuten nicht ausdrücklich erwähnt sind, erstellen der Vorstand und die Spezialkommissionen

 

eigene Reglemente. Diese müssen vom Vorstand genehmigt werden und sind alsdann verbindlich.

 

        Über alle in diesen Statuten und den erwähnten Reglementen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Generalversammlung.

 

30.    Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

31.    Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beantragt werden, doch darf eine solche nicht erfolgen, solange noch 10 Mitglieder den Fortbestand des Vereins beschliessen. In gar keinem Fall darf das Vereinsvermögen unter die Mitglieder verteilt werden, sondern es ist dem Schweiz. Fussballverband zur Verwaltung zu übergeben, zu Handen eines allfällig neuentstehenden Vereins mit gleichem Namen und gleichem Zweck. Hat sich im Zeitraum von 10 Jahren kein solcher Verein gebildet, so steht es dem SFV frei, über das ihm übergebene Vermögen nach freiem Ermessen zu verfügen.

 

32.    Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Juli 1960 und Nachtrag vom 1. Juli 1968.

 

 

 

Also beschlossen und in Kraft gesetzt in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. März 1985 und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Juli 2006 teilweise revidiert.

 

 

                                                                                       Der Präsident:

                                                                                       Jürg Mäder

 

 

                                                                                        ______________________

 

 

                                                                                       Der Sekretär:

                                                                                       Daniel Thaler

 

 

                                                                                        ______________________

 

 

 

Geprüft und genehmigt vom SFV am 27. August 1985

 

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